27 Abs. 1 WG – gemäss welchem eine Waffentragbewilligung benötigt, wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen will – kann vorab wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 343 f.). Als echte Waffen gelten nach Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g WG auch Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln, sowie auch Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. 15.2 Subsumtion