1 aStGB sind klarerweise erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Raubes, begangen am 14. Oktober 2017 in Bern zum Nachteil der C.________AG (Gesellschaft) und des Opfers im Deliktsbetrag von CHF 1‘369.90, schuldig zu erklären.