Mit der auf das Opfer gerichteten Waffe drohte er dem Opfer andeutungsweise mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und veranlasste dieses, die Wegnahme des Bargeldes zu dulden. Die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gegen das Opfer erfolgte demnach offensichtlich im Hinblick auf die Entwendung des Bargeldes und damit um Gewahrsam zu brechen und neuen Gewahrsam zu begründen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie in Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der objektive als auch der subjektive Tatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 1 aStGB sind klarerweise erfüllt.