1 Abs. 1 aStGB) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 342 f.). 14.2 Subsumtion Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte am 14. Oktober 2017, um ca. 19:22 Uhr, im Tankstellenshop U.________ an der J.________strasse in Bern, nachdem er mit einer Waffe, die einer echten Faustfeuerwaffe täuschend ähnlich sah, die Verkäuferin bedrohte, aus der geöffneten Kasse CHF 1‘369.90 Bargeld entwendete und damit den Tankstellenshop verliess.