14. Raub 14.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 140 Ziff. 1 des alten Strafgesetzbuches ([aStGB, gültig bis 31. Dezember 2017] vgl. zur Terminologie E. IV.17 hiernach) wird wegen Raubes bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;