Entscheidend ist vor allem die Übereinstimmung der spontanen Erstbeschreibung des Täters durch das Opfer mit den weiteren Beweismitteln (vgl. E. II.13.4. hiervor). 13.6 Fazit und erstellter Sachverhalt Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel, erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte der Täter des von der Geschädigten beschriebenen, auf der Videoaufzeichnung festgehaltenen und in der Anklageschrift aufgeführten Überfalls auf die Tankstelle ist.