104 Z. 245 ff.). Die Fotovorweisung wäre als Erstkonfrontation sicher insofern aufschlussreicher gewesen, als dass sie dort im Gegensatz zur persönlichen Konfrontation zwischen mehreren Personen hätte auswählen müssen und nicht lediglich eine Person vorgehalten erhielt, was bekanntlich viel suggestiver ist. Letztendlich gibt aber weder die persönliche noch die fotografische Konfrontation den entscheidenden Ausschlag zur Identifizierung des Täters: Entscheidend ist vor allem die Übereinstimmung der spontanen Erstbeschreibung des Täters durch das Opfer mit den weiteren Beweismitteln (vgl. E. II.13.4. hiervor).