Dann wurde die Geschädigte darüber befragt, ob es sich beim soeben getroffenen Beschuldigten um den Täter handeln könne (pag. 102 Z. 160 ff.). Erst ganz am Schluss der Einvernahme wurde ihr die Fotovorweisung (pag. 117 f.) vorgehalten und sie dazu befragt (pag. 104 Z. 243 ff.). Somit ist ihre Bezeichnung der Nr. 5 als Täter in ihrer Spontaneität sicher zu relativieren. Immerhin hat sie aber nicht übertrieben und die Nr. 5 nicht klar zu 100% als Täterschaft bezeichnet. Sie sagte, Nr. 5 gleiche dem Täter und die anderen Leute würden ihr nichts sagen (pag. 104 Z. 245 ff.).