Ergänzend ist anzuführen, dass es etwas unglücklich erscheint, wenn die Fotovorweisung – wie in casu – erst nach der persönlichen Konfrontation mit dem Beschuldigten vorgenommen wird. Beide – Opfer und Beschuldigter – wurden anfangs zusammen im Einvernahmeraum über den Ablauf der Befragungen orientiert und dann nacheinander (in Anwesenheit des jeweils anderen) über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Erst danach verliess der Beschuldigte zusammen mit der Übersetzerin den Raum (pag. 100 Z. 100 f.). Dann wurde die Geschädigte darüber befragt, ob es sich beim soeben getroffenen Beschuldigten um den Täter handeln könne (pag.