42 Z. 211) angab, den Beschuldigten nicht zu 100%, sondern mit einer Wahrscheinlichkeit von 60-70% als Täter wiederzuerkennen, führt die Verteidigung als Argument für dessen Unschuld ins Feld. Die Kammer folgt hier der Vorinstanz, wenn sie diese Aussage aufgrund des Umstandes, dass die Konfrontationseinvernahme mehr als eineinhalb Jahre nach dem Vorfall stattgefunden hat, als verständlich erachtete (pag. 335 f.). Ergänzend ist anzuführen, dass es etwas unglücklich erscheint, wenn die Fotovorweisung – wie in casu – erst nach der persönlichen Konfrontation mit dem Beschuldigten vorgenommen wird.