13.5.2 Aussagen des Opfers Die Glaubwürdigkeit des Opfers wird von keiner Seite bestritten. Dass die Geschädigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme am 25. Juni 2019 (pag. 102 Z. 164 und Z. 177) entgegen ihrer Erstangabe (pag. 42 Z. 211) angab, den Beschuldigten nicht zu 100%, sondern mit einer Wahrscheinlichkeit von 60-70% als Täter wiederzuerkennen, führt die Verteidigung als Argument für dessen Unschuld ins Feld.