21 T.________ (Ortschaft) eine schwere Zeit durchlebte, wirft dieses Abstreiten, bis zum Zeitpunkt in dem er überführt wird, Schatten auf sein Aussageverhalten. Dieses erscheint sodann nicht mehr ganz so ehrlich, es büsst an Glaubhaftigkeit ein. Der Beschuldigte blendet Erlebtes aus und bestätigt solches erst auf Vorhalt (selektive Wahrnehmung). Die Kammer erachtet es daher durchaus als wahrscheinlich, dass der Beschuldigte den vorliegend zu beurteilenden Raub ebenfalls ausblendet. 13.5.2 Aussagen des Opfers