460 Z. 38 ff.). Ausdrücklich vereinte der Beschuldigte aber, je eine Waffe mitgeführt oder jemanden bedroht zu haben (pag. 461 Z. 16 ff.). Auch wenn die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung den Eindruck erlangt hat, der Beschuldigte wolle eigentlich ehrlich sein, ist ihm diesbezüglich ein taktisches Aussageverhalten zu attestieren. Zunächst gibt er an, noch nie etwas gemacht zu haben und erst auf Vorhalt, gestand er sodann ein, seit er volljährig sei bzw. seit 1989/1990 noch nie einen Raub begangen oder etwas gestohlen zu haben (pag. 461 Z. 1 ff.). Auch wenn ihm zu glauben ist, dass er in seiner Jugend im Jugendheim auf dem