Diese Umstände passen insgesamt ins Bild und vermögen bspw. zu erklären, weshalb der Beschuldigte sich allenfalls tatsächlich nicht mehr an den Raub erinnern kann, weshalb er damals tatsächlich einen Dreitagebart hatte, weshalb ihm bei der Tatausführung die Nervosität fehlte und worin sein Motiv für den Raub bestand; seinen täglichen Heroinbedarf bzw. die Unterstützung seiner kranken Freundin. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte sodann das erste Mal ausgesagt, in seiner Jugend verschiedentlich straffällig geworden zu sein, sich insbesondere auch Diebstählen und Raub schuldig gemacht zu haben (pag. 460 Z. 38 ff.).