62 Z. 123 ff.), angesichts der zeitlichen Verhältnisse als Schutzbehauptung zu werten sei (pag. 339). Seit dem lebenslangen Ausweisentzug wegen einer gefahrenen Geschwindigkeit von über 300 km/h mit dem Motorfahrrad (S. 2 des Leumundsberichtes der Neuenburger Polizei; pag. 419) sind der Zug oder das Velo gemäss eigenen Angaben die Haupttransportmittel des Beschuldigten (pag. 54 Z. 99 ff.). Die Aussage betreffend seinen