Er sei auch bei seiner Mutter in Payerne gewesen und bei seiner Schwester in Neuchâtel (pag. 105 Z. 295 ff.). Sein möglicher Aufenthalt bei der Freundin an der H.________strasse in Bern spricht – wie obenstehend angeführt – aufgrund der Tatortnähe gerade für seine Täterschaft. Die Vorinstanz hat richtigerweise geschlossen, dass die Behauptung des Beschuldigten, es sei ihm wegen eines schweren Unfalls gar nicht möglich gewesen, Velo zu fahren und so diesen Raub zu begehen (pag. 62 Z. 123 ff.), angesichts der zeitlichen Verhältnisse als Schutzbehauptung zu werten sei (pag.