461 Z. 1 ff.). Obwohl der Beschuldigte betreffend Alibi nicht in der Beweispflicht steht, ist doch auffällig, dass er auch für die späteren Einvernahmen nie zu rekonstruieren versuchte, wo er sich denn an besagtem Samstagabend aufgehalten hat, wenn er partout nicht der Täter sein will. Er bemühte sich indessen nie um ein Alibi. Auf Frage nach seinem Aufenthalt während der Tatzeit erwiderte er anlässlich der ersten Einvernahme, er wisse das doch nicht mehr. Wer erinnere sich an solche Sachen. Er sei vermutlich hier irgendwo gewesen. Es sei fast ein Jahr her (pag. 53 Z. 40 ff.).