19 nommen, dass er eine Waffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) mit sich führte. Dabei kann eine Druckluftwaffe gemäss den Angaben des Waffenbüros ausgeschlossen werden (vgl. pag. 36). 13.5 Würdigung der subjektiven Beweismittel 13.5.1 Aussagen des Beschuldigten Zum Aussageverhalten des Beschuldigten sind zu den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 338 f.) noch folgende Ergänzungen angezeigt: Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich.