37) und die dazugehörige Einschätzung gemäss der Mitarbeiterin des Waffenbüros der Kantonspolizei Bern vom 22. Juli 2019 verwiesen werden (pag. 36). Durch den Nachweis der Identität des Beschuldigten mit dem Täter im Video ist automatisch auch die Täterschaft des Beschuldigten in Bezug auf das Aufsichtragen und das Einsetzen der Waffe erstellt. Die Waffe auf dem Video konnte nie sichergestellt werden. Es muss somit offen bleiben, ob es sich um eine echte Waffe gehandelt hat oder nicht. Zu Gunsten des Beschuldigten wurde richtigerweise ange-