Dilettantismus bei der Deliktsausführung schliesst Erfahrung nicht aus, sondern kann genauso gut ein Hinweis auf fehlende Tatplanung, Naivität, Drogen-/Alkoholeinfluss oder mangelnder Intelligenz sein. Betreffend Motiv kann der Verteidigung insofern zugestimmt werden, als dass sie ausführt, die Schulden seien dem Beschuldigten gleichgültig gewesen. Die Kammer schreibt dem Beschuldigten darüber hinausgehend dennoch ein finanzielles Motiv zu. Der Beschuldigte beziffert sein monatliches Einkommen auf CHF 1'700.00 (pag. 113 Z. 553, pag. 419, pag. 461 Z. 22 ff.). Wie obenstehend bereits angeführt, konsumiert er Heroin.