somit bereits seit seinem 11. Lebensjahr auf der schiefen Bahn. In diesem Alter war er gerade der obligatorischen Schule verwiesen worden, weil er dem Schulvorsteher die Nase gebrochen hatte, nachdem ihm dieser eine Ohrfeige verpasst hatte (pag. 418). Der Beschuldigte kann somit – trotz fehlender aktenkundiger Vorstrafen zum Zeitpunkt des Urteils – nicht als unerfahrener Ersttäter bezeichnet werden. Zweitens können auch Zweit- oder Dritttäter, ja sogar langjährig erfahrene Kriminelle dilettantisch vorgehen. Dilettantismus bei der Deliktsausführung schliesst