18 Sachbeschädigungen, SVG-Delikten, BetmG-Delikten, Drohungen, Beschimpfungen sowie wegen Ausreissens und wegen diversen Haftausschreibungen bekannt ist (wohl Delikte begangen als Minderjähriger; pag. 420). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte, diese Delikte begangen zu haben (pag. 460 Z. 38 ff. und pag. 461 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte befindet sich somit bereits seit seinem 11. Lebensjahr auf der schiefen Bahn.