Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils war er tatsächlich noch nicht aktenkundig vorbestraft, jedenfalls nicht wegen Delikten, welchen ihren Eingang in das Strafregister gefunden hätten. Aus einer fehlenden, einschlägigen Vorstrafe lässt sich jedoch nicht automatisch auf Dilettantismus im Rahmen einer Ersttat schliessen. Einerseits kann auf Grund eines reinen Strafregisterauszuges frühere Delinquenz nicht ausgeschlossen werden – bekanntlich bleiben viele Delikte unaufgeklärt. Vorliegend geht aus dem Leumundsbericht der Neuenburger Polizei (Rapport de la Police Neuchâteloise vom 27. Oktober 2021;