Seitens der Staatsanwaltschaft wurde hierzu vor erster Instanz zutreffend angeführt, dass ein Profi niemals seine Waffe niederlegen, sondern sich die Beute vom Opfer aushändigen lassen würde (pag. 293). Im Weiteren fallen dem Täter beim Verlassen des Tankstellenshops Banknoten herunter und er fährt, die Waffe noch in der Hand haltend, mit dem Fahrrad davon (pag. 37). Daraus lässt sich allerdings nach Ansicht der Kammer nichts in Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten ableiten. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils war er tatsächlich noch nicht aktenkundig vorbestraft, jedenfalls nicht wegen Delikten, welchen ihren Eingang in das Strafregister gefunden hätten.