Sowohl diese Adresse als auch das weitere in den Akten ersichtliche Domizil des Beschuldigten, N.________strasse in R.________ (Ortschaft) (vgl. u.a. pag. 147), befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Tatort an der J.________strasse in R.________ (Ortschaft). Aus den Angaben des Opfers, der Täter sei in Richtung M.________ (Quartier) (pag. 39 Z. 58) und damit in die entgegengesetzte Richtung der Wohnadressen des Beschuldigten davon gefahren, ist entgegen der Verteidigung, nichts zu Gunsten des Beschuldigten abzuleiten. Das angesteuerte Ziel des Täters steht weder fest noch ist es von Relevanz.