Wie es um das Sehvermögen des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt stand ist damit nicht erstellt. Nach Ansicht der Kammer vermag dieses Vorbingen nicht, den Beschuldigten als möglichen Täter auszuschliessen. Der festgestellte Dilettantismus bei der Tatausübung ist mit einem etwas eingeschränkten Sehvermögen durchaus vereinbar. Hinzu kommt die Tatsache, dass der Beschuldigte sich im Tatzeitpunkt zeitweise nur etwa einen Kilometer vom Tatort entfernt bei seiner Freundin an der H.________strasse in R.________ (Ortschaft) aufhielt (pag. 53 Z. 52, pag. 73 Z. 296 f.). Sowohl diese Adresse als auch das weitere in den Akten ersichtliche Domizil des Beschuldigten, N.________strasse in R.___