17 Beschuldigten nicht derart eingeschränkt ist, wie seitens der Verteidigung behauptet. Im Austrittsbericht des Inselspitals vom 25. Juni 2016 wird zwar angeführt, dass eine Kontrolle der zentralen Hornhautnarbe durch einen Augenarzt erfolgen solle, dem Bericht ist aber nicht zu entnehmen inwiefern das Sehvermögen des Beschuldigten eingeschränkt ist. Die eingereichte ärztliche Bescheinigung (pag. 485) datiert vom 3. Juli 2018. Wie es um das Sehvermögen des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt stand ist damit nicht erstellt.