Auch die Kammer kommt gestützt auf diese direkten Eindrücke zum Schluss, dass es sich bei der Täterschaft auf dem mehrmals gesichteten Video klar um den Beschuldigten handelt. Das von der Verteidigung schliesslich erst oberinstanzlich ins Feld geführte Argument des eingeschränkten Sehvermögens des Beschuldigten wertet die Kammer als unerheblich. Anlässlich der gesamten Dauer der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte keine Brille getragen. Sogar für die oberinstanzliche Videovorführung hat er keine Sehhilfe in Anspruch genommen. Auf Frage gab er zu Protokoll, seine normale Brille verloren zu haben. Es bleibe ihm nur noch die Sonnenbrille und bis zu 10 Meter sehe er die Sachen (pag.