Auf dem Bildmaterial der Aufzeichnungen ist nicht zu erkennen, ob der Rucksack des Täters dunkelblau oder schwarz ist (pag. 256, pag. 258, pag. 260, pag. 264, pag. 266, pag. 268 f.). Die Mitglieder der Kammer konnten sich anlässlich der Berufungsverhandlung letztendlich ein eigenes, unmittelbares Bild des Beschuldigten machen und dabei seine Mimik, seinen Gang und seine Körpersprache beobachten. Auch die Kammer kommt gestützt auf diese direkten Eindrücke zum Schluss, dass es sich bei der Täterschaft auf dem mehrmals gesichteten Video klar um den Beschuldigten handelt.