102 Z. 185 f. und Z. 188 ff.). Die Vorinstanz führte dies nachvollziehbar darauf zurück, dass er dadurch möglichweise verhindern wollte, dass man ihn an seiner Sprache (Französisch) resp. an seinen fehlenden Deutschkenntnissen identifizieren könnte. Die Zähne des Täters waren somit wohl nicht zu sehen. Da die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten erst sechs Monate nach dem Vorfall stattgefunden hat, erstaunt es nicht, dass Kleidung, Handschuhe, Waffe etc. beim Beschuldigten nicht gefunden werden konnten. Daraus kann weder etwas für noch gegen den Beschuldigten abgeleitet werden.