Zur Grösse ist lediglich anzuführen, dass auf die vom KTD berechnete Referenzgrösse abzustellen ist und diese mit der tatsächlichen Grösse des Beschuldigten übereinstimmt (pag. 253). Die Verteidigung führt weiter an, der Beschuldigte habe angegeben, seit dem Unfall im Jahr 2016 keine obere Zahnreihe und zum Tatzeitpunkt keine Prothese gehabt zu haben (pag. 106 Z. 333 ff.), dies hätte das Opfer, weil auffallend, bestimmt geschildert. Der Täter hat jedoch gemäss den glaubhaften Aussagen des Opfers kein Wort gesprochen bzw. nur etwas Unverständliches gemurmelt (pag. 40 Z. 87 ff., pag. 101 Z. 143 ff., pag. 102 Z. 185 f. und Z. 188 ff.).