16 Was den Bart betrifft, ist der Ansicht der Staatsanwaltschaft zu folgen, die anlässlich der Berufungsverhandlung gestützt auf die Angaben des Beschuldigten vorrechnete, dass dieser – entgegen seinem Vorbringen nie einen Bart zu tragen (pag. 466 Z. 38 ff.); – am Tattag, einem Samstag, einen Dreitagebart getragen haben müsste. Zur Grösse ist lediglich anzuführen, dass auf die vom KTD berechnete Referenzgrösse abzustellen ist und diese mit der tatsächlichen Grösse des Beschuldigten übereinstimmt (pag. 253).