Das Muttermal ist nicht besonders gross, weshalb dieses Merkmal der Kammer nicht als entscheidend erscheint (zumindest im Vergleich zur Tätowierung). Nichtsdestotrotz liefert dieser Umstand aber eine weitere Individualisierung zum «beliebigen» Täter. Das Gesicht, die Figur und der körperliche Zustand des Beschuldigten erschienen zwar anlässlich der Berufungsverhandlung am 2. Dezember 2021 nicht mehr in gleicher Weise markant bzw. hager bzw. sportlich und dynamisch wie noch anlässlich seiner erkennungsdienstlichen Erfassung am 24. Mai 2018. Jedoch gilt es auf das dazumal erstellte und tatnächste Bildmaterial abzustützen.