Zu den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung ist in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen anzuführen was folgt: Es liegt durchaus im Bereich des Möglichen, dass weitere Personen ein ähnliches Tattoo wie der Beschuldigte tragen. Auf dem Bildmaterial ist aber ersichtlich, dass der – aus der Sicht des Beschuldigten – obere linke Punkt der Vier-Punkte- Tätowierung sowohl beim Täter als auch beim Beschuldigten leicht einfallend angeordnet ist (pag. 261, pag. 265 und pag. 267). Das Muttermal ist nicht besonders gross, weshalb dieses Merkmal der Kammer nicht als entscheidend erscheint (zumindest im Vergleich zur Tätowierung).