handlung rausschicken lassen und den Antrag gestellt hätte, ihn als Zeuge einzuvernehmen. Wie bereits anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erwogen, sind die von der Verteidigung gestellten Beweisanträge nicht tauglich, um den Beschuldigten zu entlasten (vgl. E. I.4 oben). Es ist insgesamt betrachtet nicht erheblich woher L.________ den Beschuldigten kennt, sondern einzig die Tatsache, dass er ihn kennt. Die entscheidenden Ermittlungsergebnisse lieferte sodann auch nicht L.________, sondern Q.________ vom KTD mit seinem Vergleich des Bildmaterials (pag. 250 ff.).