und nicht von L.________, geht hervor, dass der Beschuldigte bereits damals wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bekannt war (pag. 26 ff.). Dies bestätigen auch die Anzeigerapporte vom 29. August 2016 (pag. 125 f.) und vom 28. Mai 2018 (pag. 92 f.). Der Beschuldigte ist demnach mehrfach und nicht nur dem Polizisten L.________ bekannt. Es sind im weiteren keine Hinweise ersichtlich, die auf ein persönliches Interesse des Polizisten L.________ an einer Verurteilung des Beschuldigten schliessen lassen. Nur nebenbei sei bemerkt, dass wenn dieser Punkt tatsächlich so gewichtig wäre wie von der Verteidigung angeführt, sie ihn zweifellos anlässlich vorinstanzlicher Hauptver-