14 Die Tatsache, dass die Identifikation des Beschuldigten durch einen Polizeimitarbeitenden ab Video erfolgte, ist ein hervorzuhebendes Indiz. Ausschlaggebend ist dabei insbesondere der Umstand, dass der betreffende Mitarbeiter vor der Identifizierung mit dem Beschuldigten persönlich befasst war. Durch die mehrfachen Begegnungen (dann auch nach der Identifizierung) konnte er seine Identifizierung nicht nur mit den äusseren, statischen Merkmalen begründen, sondern auch mit der charakteristischen Gangart des Täters auf dem Video, welcher jener des Beschuldigten entspricht.