Dabei schrieb er Folgendes: «Auf dem sichergestellten Überwachungsvideo erkenne ich A.________ eindeutig als Täter.» Er habe diesen seit anfangs April 2018 im Dienst als Personenfahnder mehrmals zwecks Strafvollzug oder Zuführungen angehalten, so dass er ihm als Person sehr gut bekannt sei. Sein typischer Gang mit den offensichtlichen O-Beinen sei im Video eindeutig und unverwechselbar zu erkennen. Hinzu kämen die Tätowierung und das Muttermal. Weiter gab er an, das Domizil des Beschuldigten habe sich von Oktober 2016 bis April 2018 lediglich einen Kilometer vom Tatort entfernt an der H.________strasse in R.____