79) und auch der Aufruf ergab offenbar keine brauchbaren Hinweise (pag. 178). Bei den letztendlich ausschlaggebenden «internen Hinweisen» handelt es sich um eine Meldung des Polizeimitarbeiters L.________ des Dezernats Personenfahndung an den damaligen Einsatzleiter P.________ (pag. 30/1). L.________ reichte auf Nachfrage der Staatsanwältin am 9. August 2019 einen Berichtsrapport zu den Akten, in welchem er erklärte, wie es zum internen Hinweis gekommen sei. Demnach habe er dem Einsatzleiter P.________ auf ein internes Fahndungsersuchen hin den Beschuldigten als Täterschaft rückmelden können. Dabei schrieb er Folgendes: