Sie gab angesichts der Drohung auf ihr Leben die Kasse frei. Dies ist in den Videoaufnahmen ersichtlich und geht zudem aus ihren glaubhaften Aussagen hervor. Dass der Beschuldigte nicht über die notwendige Bewilligung für eine solche Waffe verfügte, ist erstellt. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift ist somit ebenfalls erstellt. 13. Würdigung der Kammer 13.1 Vorbemerkung Hinsichtlich der Ausführungen zur freien Beweiswürdigung und den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln sowie zur Aussagenanalyse kann vorab auf die zutref-