Nach diesen Ausführungen ist die Beweislage erdrückend und bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte und der Täter gemäss Überwachungsvideo ein und dieselbe Person sind. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift ist damit erstellt. Dass die Täterschaft eine Waffe verwendete, die täuschend echt aussah, ist im sichergestellten Überwachungsvideo ersichtlich und wird auch nicht bestritten. Das Gericht erachtet es ausserdem als erstellt, dass das Opfer davon ausgegangen ist, ihr werde eine echte Waffe vorgehalten. Sie gab angesichts der Drohung auf ihr Leben die Kasse frei.