Selbst wenn es – wie der Beschuldigte vorbringt – weitere Personen gibt, die an exakt der gleichen Stelle das gleiche Tattoo besitzen, so müssten diese – um als Täter in Frage zu kommen – zugleich auch dieselben weiteren Körpermerkmale der Täterschaft aufweisen (Grösse, Statur, Gesichtsform, Haare, Muttermal etc.). Dass es Personen geben soll, die so viele – teilweise einzigartige – Übereinstimmungen mit dem Beschuldigten und der Täterschaft gemäss Überwachungsvideo aufweisen, ist nach Ansicht des Gerichts äusserst unwahrscheinlich.