Die Ausführungen der Verteidigung, wonach es Personen gebe, die dem Beschuldigten schaden wollten und sich absichtlich ein Muttermal aufgemalt hätten, erachtet das Gericht als abenteuerlich. Selbst wenn es – wie der Beschuldigte vorbringt – weitere Personen gibt, die an exakt der gleichen Stelle das gleiche Tattoo besitzen, so müssten diese – um als Täter in Frage zu kommen – zugleich auch dieselben weiteren Körpermerkmale der Täterschaft aufweisen (Grösse, Statur, Gesichtsform, Haare, Muttermal etc.).