Dass die im Überwachungsvideo ersichtliche Täterschaft aufgrund ihrer O-Beine, ihres Gangs, der Tätowierung und des Muttermals durch den Fahnder L.________ eindeutig als der Beschuldigte identifiziert worden ist, wurde bereits erwähnt. Schliesslich lassen auch das sichergestellte Überwachungsvideo und der diesbezüglich erstellte KTD-Bericht nur den Schluss zu, dass es sich beim Beschuldigten um die Täterschaft handelt. Nicht erklärbare abweichende anatomische Merkmale zwischen den Vergleichsbildern konnten nicht festgestellt werden. Hingegen weisen zahlreiche körperliche Merkmale auf den Beschuldigten als Täter hin: