Hinsichtlich der von der Verteidigung eingereichten Fotos ist in Bezug auf den Fahrradhelm anzumerken, dass das Foto zwar nicht dem Helm des Täters gemäss Überwachungsvideo entspricht, jedoch auch nicht mit den Angaben des Beschuldigten übereinstimmt, wonach sein Helm weiss, blau und grün sei. Ausserdem sagt das Foto nichts darüber aus, welchen Helm der Beschuldigte im Jahr 2017 hatte und es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte einen weiteren, blauen Helm hatte oder einen solchen von jemandem entlehnt hatte. Gleiches gilt für das Fahrrad.