): Nach dem Gesagten stehen den pauschalen Abstreitungen des Beschuldigten zahlreiche Indizien, die auf das Gegenteil hinweisen sowie die objektiven Beweismittel entgegen: So lebte der Beschuldigte zu besagtem Zeitpunkt nur rund einen Kilometer vom Tatort entfernt bei seiner Freundin. Er kannte sich somit im Ort aus und konnte den Tatort bequem mit dem Fahrrad von seinem Zuhause aus erreichen. Gemäss eigenen Aussagen bewegte er sich regelmässig mit dem Zug oder Fahrrad fort.