12. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat sich sorgfältig und umfassend mit den vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismitteln auseinandergesetzt und ist dabei auch auf die vorgebrachten Argumente der Verteidigung eingegangen. Sie kam zu folgender gesamtheitlichen Beweiswürdigung bzw. zu folgendem Beweisergebnis (S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 339 ff.): Nach dem Gesagten stehen den pauschalen Abstreitungen des Beschuldigten zahlreiche Indizien, die auf das Gegenteil hinweisen sowie die objektiven Beweismittel entgegen: