Weiter stimme die Angabe, es entspreche nicht dem Wesen des Beschuldigten einen Raub zu begehen, nicht. Dieser habe anlässlich der Berufungsverhandlung selber bestätigt und es sei auch in den Akten verzeichnet, dass er in seiner Jugend Räubereien begangen habe. Bei der Polizei habe er diesbezüglich jedoch gelogen. Bei diesen Anführungen würden auch nicht in unzulässiger Weise die gelöschten Vorstrafen des Beschuldigten verwertet, sondern lediglich dessen Lebensgeschichte berücksichtigt. Die unprofessionelle Vorgehensweise des Täters deute auf einen Ersttäter hin. Der Beschuldigte sei, blicke man auf seine Vorstrafen, kein Ersttäter.