___ (Quartier) und damit in die Gegenrichtung des damaligen Wohnortes des Beschuldigten an der H.________strasse davon gefahren, belege die Unschuld des Beschuldigten nicht. Es sei möglich, bei der Brockenstube O.________ vorbeizufahren, um an die H.________strasse zu gelangen. Dass der Täter ein anderes Fahrrad gefahren sei, als der Beschuldigte habe, sei ebenfalls kein Grund an der Schuld des Beschuldigten zu zweifeln. Dieser habe abwechselnd in Bern, Neuenburg und Payerne gewohnt. Es sei durchaus möglich, dass der Beschuldigte sich ein Fahrrad ausgeliehen habe. Weiter stimme die Angabe, es entspreche nicht dem Wesen des Beschuldigten einen Raub zu begehen, nicht.