So könne der vom Beschuldigten angeführte Fahrradunfall ihm nicht als Alibi dienen, es habe sich entgegen seinen Aussagen herausgestellt, dass dieser bereits ein Jahr vor der Tat stattgefunden habe. Es liege im Bereich von abstrakten Zweifeln und angesichts der weiteren Übereinstimmungen gehe diese Wahrscheinlichkeit sogar gegen Null, dass 20-30 Personen ein gleiches Tattoo an identischer Stelle wie der Täter und der Beschuldigte hätten. Auch das Vorbringen der Verteidigung, der Täter sei gegen den M.________ (Quartier) und damit in die Gegenrichtung des damaligen Wohnortes des Beschuldigten an der H.________strasse davon gefahren, belege die Unschuld des Beschuldigten nicht.